Allgemeine Geschäftsbedingungen
TTI GmbH – amprove TGU
1. Allgemeine Vorschriften
Die TTI GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich gemäß den nachfolgend allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht in einem schriftlichen Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Anderslautenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
2. Auftragserteilung
Die Erteilung eines Auftrags an die TTI GmbH sowie jede Form des Vertragsschlusses bedarf der Schriftform.
Ergänzungen oder Änderungen jeder Art eines Angebots der TTI GmbH oder eines bereits bestehenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich er-teilte Auskünfte und Zusagen sind unverbindlich.
3. Vergütung
Der im Angebot oder im Vertrag angeführte Preis ist ein Festpreis, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Sollte der vereinbarte Preis nicht ausreichen, um ein optimales Ergebnis zu erreichen, dann wird die TTI GmbH den Vertragspartner hierüber unterrichten und Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten.
Die jeweils vertraglich vereinbarten Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung der TTI GmbH beim Auftraggeber oder entsprechend der vertraglich vereinbarten Zahlungstermine auf das von der TTI GmbH benannte Konto eingezahlt werden.
Die Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt und vergütet.
Die TTI GmbH kann erst mit der Ausführung des Auftrags beginnen, wenn fällige Vorauszahlungen auf dem Konto eingegangen sind.
4. Arbeitsergebnisse / Erfindungen
Es gilt die im Angebot oder im Vertrag vereinbarte Regelung.
Sollte dort keine gesonderte Regelung enthalten sein, gilt folgendes: Der Auftraggeber erhält an den entstandenen Ergebnisses ein unwiderrufliches nichtausschließliches Nutzungs-recht. An den Kosten für die Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung von Schutzrechten, die im Rahmen des Vertrages entstanden sind, erstattet der Auftraggeber der TTI GmbH ein noch zu vereinbarendes Entgelt. Sollte der Auftraggeber das Schutzrecht benutzen, so ist er auch zur Erstattung der Arbeitnehmererfindervergütung anteilsmäßig verpflichtet.
5. Geheimhaltung / Veröffentlichung
Die TTI GmbH wird alle vom Auftraggeber aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Informationen technischer und geschäftlicher Art Dritten gegenüber geheim halten, und zwar auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.
Mit Rücksicht auf die wissenschaftlichen Pflichten des TGZ-Leiters ist dieser berechtigt, die im Rahmen dieses Vertrages erzielten Arbeitsergebnisse in wissenschaftlich üblicher Form nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu veröffentlichen. Dabei muss eine beabsichtigte Veröffentlichung die erforderliche Zeit zurückgestellt werden, wenn Schutzrechtsanmeldungen oder andere wichtige Geschäftsinteressen des Auftraggebers betroffen sein können, wenn Schutzrechtsanmeldungen konkret vorgesehen oder andere wichtige Geschäftsinteressen des AG konkret betroffen sind.
Der Auftraggeber ist ebenfalls zur Veröffentlichung nach Abstimmung mit der TTI GmbH berechtigt. Dabei kann eine beabsichtigte Veröffentlichung die erforderliche Zeit zurückge-stellt werden, wenn Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen betroffen sein können.
Diese Regelung gilt bis 2 Jahre nach Ende des Projekts.
6. Haftung / Gewährleistung
Die Haftung der TTI GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Vertragsverletzungen oder aus Delikt wird beschränkt auf Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und Verletzung einer Pflicht, bei deren Nichteinhaltung der Vertragszweck gefährdet wäre. Die Haftung wird für nachgewiesene Schäden auf die Höhe der Vertragsvergütung beschränkt, für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen. Die Haftung für Nebenpflichtverletzungen wird bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen/-ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
Gleiches gilt für die Haftung nach datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die TTI GmbH gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungszieles.
Sie wird geeignete Mitarbeiter mit der Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages betrauen und wird diese, soweit rechtlich zulässig, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages verpflichten.
Die TTI GmbH ist berechtigt, auftretende Mängel nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
Die Gewährleistung wird begrenzt auf sechs Monate nach
Übergabe des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche, die nicht den gesetzlichen Gewährleistungspflichten unterliegen.
7. Schutzrechte Dritter
Sollten einem mit der Durchführung der Arbeiten eingesetzten Mitarbeiter Schutzrechte bekannt sein oder werden, die im Zusammenhang mit den Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, so wird der diesen Mitarbeiter beschäftigende Vertragspartner dies dem anderen Vertragspartner unverzüglich mitteilen. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Recherchen besteht nicht.
8. Kündigung
Dieser Vertrag kann vorzeitig mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden,
wenn erkennbar wird, dass das erwartete Ergebnis nicht oder nicht ohne wesentliche Überschreitung der vorgesehenen Kosten oder Bearbeitungsdauer erreicht wird, oder
wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, aufgrund deren die Fortführung dieses Vertrages nicht zugemutet werden kann.
Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung werden sich die Vertragspartner über eine etwa noch erforderliche Restabwicklung abstimmen. Die bis zu diesem Zeitpunkt bei der TTI GmbH bereits angefallenen Kosten wird der Auftraggeber entsprechend Ziffer 3 zahlen.
9. Sonstiges
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort ist Stuttgart. Als Gerichtsstand wird – soweit rechtlich zulässig – Stuttgart vereinbart.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand Mai 2018